BGBl. Nr. 373/1935
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Bestimmungen des Artikels römisch eins auf Lehrfilme anzuwenden sind, die in der einen oder der anderen der folgenden Formen erscheinen:
Litera a Negative, belichtet, entwickelt;
Litera b Positive, belichtet, entwickelt.
Das vorliegende Abkommen gilt in gleicher Weise für alle Formen der Tonwiedergabe wie Ergänzungsschallplatten zum Film und Hörfilme.