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BGBl. Nr. 373/1935

kundgemacht 21.09.1935 RIS↗
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Kundmachung BGBl. Nr. 373/1935× zu Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen. neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 24.11.1935 · idF BGBl. Nr. 373/1935 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben. Das Internationale Institut für Lehrfilmwesen wird sobald als möglich ein Verzeichnis derjenigen Filme aufstellen und regelmäßig veröffentlichen, für die es gemäß Artikel römisch vier Bescheinigungen ausgegeben hat.

Dieses Verzeichnis wird auch die Entscheidungen anführen, die von den zuständigen Behörden der Länder getroffen wurden, in die um die Einfuhr angesucht wurde. Es wird in den fünf amtlichen Sprachen des Instituts (deutsch, englisch, spanisch, französisch und italienisch) veröffentlicht werden. Es wird für jeden Film die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben wiedergeben und den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile übermittelt werden.

Diese Teile verpflichten sich, durch die ihnen am wirksamsten erscheinenden Mittel die Verbreitung des vom Institut veröffentlichten Verzeichnisses zu begünstigen.