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BGBl. Nr. 64/1935

kundgemacht 26.02.1935 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung.
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1935× zu Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 27.02.1935 · idF BGBl. Nr. 64/1935 Anl. 1↗RIS↗