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BGBl. Nr. 197/1936

kundgemacht 18.06.1936 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Zu den unerlaubten Wiedergaben, für welche dieses Übereinkommen gilt, gehören insbesondere die nicht genehmigten mittelbaren Aneignungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Bearbeitungen, Umgestaltungen von Werken der Tonkunst, Umformungen eines Romans, einer Novelle oder eines Gedichtes in ein Theaterstück sowie umgekehrt u. dgl., sofern sie lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Kürzungen darstellen, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.