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BGBl. Nr. 197/1936

kundgemacht 18.06.1936 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

  1. Absatz eins,Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweis des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Hersteller widerrechtlicher Vervielfältigungen zugelassen werden, genügt es, daß ihr Name auf dem Werk in der üblichen Weise angegeben ist.
  2. Absatz 2,Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, befugt, die dem Urheber zustehenden Rechte zu wahren. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.