Absatz eins,Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweis des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Hersteller widerrechtlicher Vervielfältigungen zugelassen werden, genügt es, daß ihr Name auf dem Werk in der üblichen Weise angegeben ist.
BGBl. Nr. 197/1936
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
- Absatz 2,Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, befugt, die dem Urheber zustehenden Rechte zu wahren. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.