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BGBl. Nr. 197/1936

kundgemacht 18.06.1936 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16.

  1. Absatz eins,Jedes widerrechtlich hergestellte Werkstück kann von den zuständigen Behörden der Verbandsländer, in denen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.
  2. Absatz 2,In diesen Ländern können auch Vervielfältigungsstücke in Beschlag genommen werden, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
  3. Absatz 3,Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung jedes Landes statt.