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BGBl. Nr. 197/1936

kundgemacht 18.06.1936 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23.

  1. Absatz eins,Die Kosten des Bureaus des Internationalen Verbandes werden von den Verbandsländern gemeinschaftlich getragen. Bis zu neuer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von einhundertundzwanzigtausend Schweizer Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls durch einstimmigen Beschluß einer der im Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags jedes Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die Verbandsländer und die etwa später dem Verbande beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede nach dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, und zwar:

die 1. Klasse

25 Einheiten,

„ 2. „

20 „

„ 3. „

15 „

„ 4. „

10 „

„ 5. „

5 „

„ 6. „

3 „

  1. Absatz 3,Diese Verhältniszahlen werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse vervielfacht, die Summe der so gewonnenen Zahlen gibt die Zahl der Einheiten, durch die der Gesamtkostenbetrag zu teilen ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit.
  2. Absatz 4,Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der obengenannten Klassen es eingereiht zu werden wünscht, es kann jedoch später jederzeit erklären, daß es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.
  3. Absatz 5,Die Schweizerische Regierung stellt den Haushaltungsplan des Bureaus auf, überwacht seine Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und verfaßt die Jahresrechnung, die allen anderen Regierungen mitgeteilt wird.