Absatz eins,Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne seiner Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder alle anderen seiner Hoheit oder Autorität unterworfenen oder alle unter Oberherrlichkeit stehenden Gebiete anzuwenden ist; das Übereinkommen wird sodann für alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete gelten. Mangels einer solchen Anzeige gilt das Übereinkommen für diese Gebiete nicht.
BGBl. Nr. 197/1936
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26.
- Absatz 2,Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß dieses Übereinkommen für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Anzeige bezogen hat, nicht mehr gelten soll; das Übereinkommen wird dann in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten zwölf Monate nach dem Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige ihre Anmerkung, richtig: seine) Geltung verlieren.
- Absatz 3,Alle gemäß den Vorschriften der Absätze 1 und 2 dieses Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstatteten Anzeigen werden von ihr allen Verbandsländern mitgeteilt werden.