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BGBl. Nr. 197/1936

kundgemacht 18.06.1936 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen ersetzt im Verhältnis zwischen den Verbandsländern das Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 und die Verträge, die es in der Folge abgeändert haben. Im Verhältnis zu den Ländern, die dieses Übereinkommen nicht ratifizieren, bleiben die früheren Verträge in Geltung.
  2. Absatz 2,Die Länder, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, können die Vorbehalte, die sie früher gemacht haben, aufrechterhalten, wenn sie dies bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erklären.
  3. Absatz 3,Die dem Verbande derzeit angehörigen Länder, in deren Namen dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet wird, können ihm jederzeit beitreten. In diesem Falle kommen ihnen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zugute.