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BGBl. Nr. 197/1936

kundgemacht 18.06.1936 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen soll ratifiziert, die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Juli 1931 in Rom hinterlegt werden.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen wird einen Monat nach diesem Zeitpunkt zwischen den Verbandsländern, die es ratifiziert haben werden, in Kraft treten. Sollte es jedoch schon vorher von mindestens sechs Verbandsländern ratifiziert werden, so wird es zwischen diesen Verbandsländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Verbandsländer einen Monat nach der Anzeige jeder Ratifikation.
  3. Absatz 3,Bis 1. August 1931 können sich verbandsfremde Länder dem Verband anschließen, indem sie entweder dem in Berlin am 13. November 1908 unterzeichneten oder dem vorliegenden Übereinkommen beitreten. Vom 1. August 1931 an können sie nur noch dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.