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BGBl. Nr. 197/1936

kundgemacht 18.06.1936 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.