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BGBl. Nr. 197/1936

kundgemacht 18.06.1936 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, betreffend den Beitritt Österreichs zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereich der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel was ihr Gegenstand ist, die in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht worden sind, dürfen in den übrigen Ländern ohne Einwilligung der Urheber nicht abgedruckt werden.
  2. Absatz 2,Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen können in der Presse vervielfältigt werden, wenn ihr Nachdruck nicht ausdrücklich vorbehalten wird. Doch muß die Quelle stets deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird.
  3. Absatz 3,Der Schutz dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die sich als einfache Pressemitteilungen darstellen.