BGBl. Nr. 213/1936
Verordnung der Bundesregierung, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen eines Zusatzabkommens mit Italien vom 27. Juni 1936 hinsichtlich der Abänderung der Kündigungsklausel der Vereinbarung mit Italien, betreffend die Ausfuhr.
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