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BGBl. Nr. 219/1936

kundgemacht 04.07.1936 RIS↗
Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1936× zu Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 21.07.1934 · idF BGBl. Nr. 219/1936 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Die auf die österreichischen und auf die türkischen Waren bezüglichen Ursprungszeugnisse werden gemäß dem in doppelter Ausfertigung angeschlossenen Muster ausgestellt. Eine der beiden Ausfertigungen wird vom Zollamt des Bestimmungslandes abgestempelt und dem Importeur zurückgestellt, der sie der Bank, bei der er die Zahlung zu leisten hat, übergibt.

Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander die abgestempelten Ausfertigungen dieser Zeugnisse übermitteln, indem sie sie den bezüglichen Mitteilungen über die erfolgten Einzahlungen beischließen.