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BGBl. Nr. 219/1936

kundgemacht 04.07.1936 RIS↗
Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1936× zu Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 21.07.1934 · idF BGBl. Nr. 219/1936 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Das vorliegende Übereinkommen tritt zur selben Zeit wie das Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches in Kraft. Es hat die gleiche Geltungsdauer wie dieses und erlischt am gleichen Tage.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Clearingübereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 1. Juni 1936.