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BGBl. Nr. 219/1936

kundgemacht 04.07.1936 RIS↗
Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 219/1936× zu Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 21.07.1934 · idF BGBl. Nr. 219/1936 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Jede der beiden Regierungen wird die nötigen Maßnahmen ergreifen, damit alle im Artikel 1 erwähnten Zahlungen zwischen den beiden Ländern auf dem im vorliegenden Übereinkommen umschriebenen Clearingwege geleistet werden.

Die Zahlungen an die Gläubiger werden in Österreich durch Veranlassung der Österreichischen Nationalbank, in der Türkei durch Veranlassung der Zentralbank der türkischen Republik in den Währungen jedes Landes, in der zeitlichen Reihenfolge der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Einzahlungen und innerhalb der Grenzen der auf den oberwähnten gewöhnlichen Konti verfügbaren Guthabungen geleistet.