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BGBl. Nr. 275/1936

kundgemacht 12.08.1936 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1936× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn. Im Geiste der Gegenseitigkeit und von dem Wunsche beseelt, den Interessen der beiden Staaten weitestgehend zu dienen und insbesondere den Bedürfnissen der Geschichtswissenschaften Rechnung zu tragen, sind die beiden Regierungen bereit, jeden Vorschlag zu prüfen, der dahin zielt, die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen, deren Zerreißung zu vermeiden, dieselben auszugestalten, ferner deren Erforschung am Orte der Verwahrung oder im Leihverkehr, sei es durch öffentliche Anstalten, sei es im Wege der öffentlichen Bibliotheken und Archive durch private, von ihren Regierungen beglaubigte Forscher zu erleichtern.