BGBl. Nr. 275/1936
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn. Insoweit es zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben, wie auch aller anderen Aktionen, die auf eine Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten abzielen, erforderlich erscheinen sollte, besondere Kommissionen einzusetzen, in die Vertreter beider Vertragschließenden Teile entsendet werden sollen, werden die beiden Regierungen über die Aufstellung und Zusammensetzung dieser Kommissionen das Einvernehmen pflegen.