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BGBl. Nr. 275/1936

kundgemacht 12.08.1936 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1936× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei. Die österreichische Bundesregierung wird berechtigt sein, in Paris eine Institution zu schaffen, die unter österreichischer Direktion zur Pflege und Ausgestaltung der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Beziehungen zwischen Österreich und Frankreich berufen sein wird.

Bis zum Zustandekommen einer solchen Institution wird diese Aufgabe von einem Komitee erfüllt werden, das in Paris seinen Sitz hat und sich unter Vorsitz des österreichischen Gesandten oder eines von ihm Bevollmächtigten aus je zwei von den beiden Regierungen aus ihren Staatsangehörigen entsendeten geeigneten Mitgliedern zusammensetzt.