BGBl. Nr. 282/1936
Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Beitritt Rumäniens zu dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Nach einer Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates ist Rumänien mit Wirkung vom 6. August 1936 dem Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 geänderten Fassung (B. G. Bl. Nr. 197 aus 1936,) beigetreten