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BGBl. Nr. 305/1936

kundgemacht 01.09.1936 RIS↗
Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 21.07.1936 · idF BGBl. Nr. 305/1936 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Forderungen, die aus dem sich gemäß den vorangegangenen Artikeln ergebenden Warenaustausch entstehen, unterliegen den Bestimmungen, des zwischen beiden Ländern am heutigen Tage unterzeichneten Clearingübereinkommens.