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BGBl. Nr. 305/1936

kundgemacht 01.09.1936 RIS↗
Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 21.07.1936 · idF BGBl. Nr. 305/1936 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die Einfuhr türkischer Waren nach Österreich und österreichischer Waren nach der Türkei wird ohne Rücksicht auf ihre Menge über die zur Verzollung von Waren ausländischer Herkunft ermächtigten türkischen und österreichischen Häfen und Bahnhöfe erfolgen.