BGBl. Nr. 305/1936
Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Die Einfuhr türkischer Waren nach Österreich und österreichischer Waren nach der Türkei wird ohne Rücksicht auf ihre Menge über die zur Verzollung von Waren ausländischer Herkunft ermächtigten türkischen und österreichischen Häfen und Bahnhöfe erfolgen.