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BGBl. Nr. 305/1936

kundgemacht 01.09.1936 RIS↗
Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 21.07.1936 · idF BGBl. Nr. 305/1936 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Zur Förderung der Ausfuhr sind die beiden Regierungen bereit, geeignete Organisationen mit der Durchführung zweckdienlicher Maßnahmen zu betrauen.

Die hiezu nötigen Mittel werden von den beiden Regierungen zur Verfügung gestellt werden.