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BGBl. Nr. 55/1936

kundgemacht 29.02.1936 RIS↗
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1936× zu Regelung des Walfischfanges×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des Walfischfanges neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.04.1936 · idF BGBl. Nr. 55/1936 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von allen ihrer Staatshoheit unterstehenden Betriebsstätten, gleichviel ob schwimmend oder auf festem Land errichtet, Angaben über die Zahl der in den einzelnen Betriebsstätten verarbeiteten Walfische jeder Gattung und die aus ihnen gewonnenen Mengen von Tran jeder Gattung, von Mehl, Dünger und anderen Nebenerzeugnissen abverlangen.