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BGBl. Nr. 55/1936

kundgemacht 29.02.1936 RIS↗
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1936× zu Regelung des Walfischfanges×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des Walfischfanges neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.04.1936 · idF BGBl. Nr. 55/1936 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird die statistischen Mitteilungen über den Walfischfang, soweit er auf seinem Hoheitsgebiet stattfindet, dem Internationalen Bureau für Walfischstatistik in Oslo bekanntgeben. Die eingesendeten Mitteilungen haben mindestens die im Artikel 10 bezeichneten Angaben und überdies folgende zu enthalten: 1. den Namen und die Tonnage jeder schwimmenden Betriebsstätte, 2. die Zahl und die Gesamttonnage der Walfischfängerschiffe, 3. eine Liste der Landstationen, die während der in Betracht kommenden Zeit in Betrieb standen. Diese Mitteilungen werden in angemessenen Zeiträumen, die ein Jahr nicht übersteigen, geliefert werden.