BGBl. Nr. 55/1936
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Datums der Hinterlegung Mitteilung machen wird.