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BGBl. Nr. 55/1936

kundgemacht 29.02.1936 RIS↗
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1936× zu Regelung des Walfischfanges×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des Walfischfanges neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.04.1936 · idF BGBl. Nr. 55/1936 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Das vorliegende Abkommen findet keine Anwendung auf die an den Küsten der Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile lebenden Einwohner, vorausgesetzt,

Ziffer eins daß sie nur Kähne, Pirogen und andere kleine ausschließlich bei den Einwohnern übliche Fahrzeuge benützen, die nur mit Segel oder Ruder fortbewegt werden;

Ziffer 2 daß sie keine Feuerwaffen gebrauchen;

Ziffer 3 daß sie nicht im Dienst von Personen stehen, die nicht zu den Einwohnern gehören;

Ziffer 4 daß sie nicht verpflichtet sind, ihre Beute Dritten abzuliefern.