BGBl. Nr. 55/1936
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Verboten ist der Fang und die Tötung der „right whales“, unter denen der Walfisch des Nordkaps, der von Grönland, der australische right whale, der right whale der Anmerkung, richtig: des) Pacific und der australische Zwerg-right whale verstanden werden.