BGBl. Nr. 55/1936
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
Verboten ist der Fang und die Tötung junger oder nicht abgestillter Wale, nicht ausgewachsener Wale und weiblicher Wale mit jungen Walfischen (oder nicht abgestillten Tieren).