BGBl. Nr. 55/1936
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Der geographische Geltungsbereich der Artikel dieses Übereinkommens wird sich auf alle Gewässer der ganzen Welt einschließlich der hohen See sowie der Territorialgewässer und der nationalen Gewässer erstrecken.