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BGBl. Nr. 109/1937

kundgemacht 19.04.1937 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis.
Kundmachung BGBl. Nr. 109/1937× zu Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 19.04.1937 · idF BGBl. Nr. 109/1937 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Es soll einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens eines der beiden vertragschließenden Teile seine Wirksamkeit verlieren.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Berlin, am 30. Juni 1931.