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BGBl. Nr. 24/1937

kundgemacht 02.02.1937 RIS↗
Bundesgesetz, betreffend einige abgabenrechtliche Sonderbestimmungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 24/1937× zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz 1 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft 01.01.1937 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 24/1937 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 1 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes überreichten Eingaben und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (Paragraph eins,, Ziffer eins und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung binnen acht Jahren nach der Bauvollendung stattfindet.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetze begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.