Absatz eins,Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes überreichten Eingaben und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
BGBl. Nr. 24/1937
Bundesgesetz, betreffend einige abgabenrechtliche Sonderbestimmungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10neu
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (Paragraph eins,, Ziffer eins und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung binnen acht Jahren nach der Bauvollendung stattfindet.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetze begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.