Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Verträge, an denen die beiden Vertragsteile beteiligt sind, unterliegen alle Kraftfahrzeuge, und zwar auch hinsichtlich ihrer Verwendung sowie ihrer Führer, Fahrgäste und Ladungen, den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vertragsteiles, auf dessen Gebiet sie sich befinden, soweit das gegenwärtige Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
BGBl. Nr. 284/1937
Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
römisch eins. Abschnitt.
- Absatz 2,Insolange Gegenrecht gewährt wird, werden zulässig sein:
- Litera avorher von Personen im Gebiete des einen Vertragsteiles bestellte Personenfahrten durch einen im Gebiete des anderen Vertragsteiles ansässigen Unternehmer, sofern nicht mit dem nämlichen Kraftfahrzeug die Rückfahrt derselben Personen an den Ausgangspunkt erfolgt;
- Litera bunbeschadet der Bestimmungen im römisch fünf. Abschnitt solche Fahrten, bei denen Personen aus dem Gebiete des einen Vertragsteiles durch einen in dessen Gebiet ansässigen Unternehmer in das Gebiet des anderen Vertragsteiles befördert und gegebenenfalls rückbefördert werden, sofern nicht im Gebiete des anderen Vertragsteiles Personen zur Beförderung lediglich innerhalb dieses Gebietes übernommen werden.