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BGBl. Nr. 314/1937

kundgemacht 16.09.1937 RIS↗
Abkommen über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Deutschen Reich. (Österreichisch-Deutsches Verrechnungsabkommen.)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1937× zu Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 27.08.1937 · idF BGBl. Nr. 314/1937 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbindlichkeiten österreichischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern und deutscher Schuldner gegenüber österreichischen Gläubigern:

  1. Ziffer eins
    Zahlungen aus der Ausfuhr österreichischer Waren nach Deutschland und deutscher Waren nach Österreich, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht,
  2. Ziffer 2
    Zahlungen für wirtschaftlich gerechtfertigte und übliche Nebenkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem österreichisch-deutschen Warenverkehr stehen, mit Ausnahme von Zahlungen auf dem Gebiet des Versicherungsverkehres sowie von Seefrachten,
  3. Ziffer 3
    sonstige Zahlungen, über die sich die Österreichische Nationalbank und die Deutsche Verrechnungskasse einigen.