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BGBl. Nr. 381/1937

kundgemacht 23.11.1937 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes über den Beitritt Österreichs zu den auf den Haager Friedenskonferenzen der Jahre 1899 und 1907 unterzeichneten Übereinkommen und Erklärungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 381/1937× zu Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Haager Friedenskonferenzen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.11.1937 · idF BGBl. Nr. 381/1937 Art. 1↗RIS↗

Der Bundesstaat Österreich hat unbeschadet seiner völkerrechtlichen Verschiedenheit von der Österreichisch-ungarischen Monarchie und den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in der vom Völkerrecht und von der Verfassung 1934 geforderten Form erklärt, die Übereinkommen und Erklärungen der Ersten und Zweiten Haager Friedenskonferenz der Jahre 1899 und 1907, *1) insoweit sie seinerzeit namens der Österreichisch-ungarischen Monarchie unterschrieben und ratifiziert worden sind, als für sich verbindlich anzuerkennen.

Ein Verzeichnis der Staaten, für welche die erwähnten Übereinkommen und Erklärungen gegenwärtig in Kraft stehen, wird durch besondere Kundmachung bekanntgegeben werden.

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*1) Kundgemacht unter Nr. 173 bis 188 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1913