BGBl. Nr. 211/1946
211. Bundesverfassungsgesetz: Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946.
Bundesverfassungsgesetz vom 9. Oktober 1946 über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 131geändertZ 1, Z 2 (neu); Abs 2
Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
2. in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 auch der zuständige Bundesminister.
(2) Inwieweit der Verwaltungsgerichtshof auch berufen ist, über die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursacht haben, sowie über die Haftung dieser Organe gegenüber der Gebietskörperschaft zu erkennen, wird in den im Artikel 23, Absätze 1 und 3, bezeichneten bundesgesetzlichen Bestimmungen geregelt. Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. (1) angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.