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BGBl. Nr. 220/1947

kundgemacht 02.10.1947 RIS↗
220. Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.
Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 220/1947× zu Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 24.07.1947 · idF BGBl. Nr. 220/1947 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

In den Rundfunkprogrammen beider Länder werden nach Maßgabe der von den zuständigen Verwaltungen zu treffenden näheren Vereinbarungen kulturelle Sendungen, insbesondere in bezug auf Literatur, Wissenschaft, Kunst und Musik einen möglichst reichlichen Anteil haben. Zu diesem Zwecke werden besondere Unterlagen ausgetauscht werden, ebenso Vortragende, Musikpartituren und Schallplatten.