BGBl. Nr. 220/1947
220. Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.
Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
In Berücksichtigung der Bedeutung, die in den französischen Lehrplänen sämtlicher Stufen der deutschen Sprache und dem Studium der deutschen Literatur sowie der österreichischen Kultur eingeräumt ist, verpflichtet sich die österreichische Regierung dem Unterrichte der französischen Sprache und Kultur in den Lehrplänen sämtlicher Stufen einen besonderen Platz zuzusichern, derart, daß dieser Unterricht auf keinen Fall hinter dem einer anderen lebenden Sprache zurücksteht.