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BGBl. Nr. 220/1947

kundgemacht 02.10.1947 RIS↗
220. Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.
Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 220/1947× zu Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 24.07.1947 · idF BGBl. Nr. 220/1947 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

In Berücksichtigung der Bedeutung, die in den französischen Lehrplänen sämtlicher Stufen der deutschen Sprache und dem Studium der deutschen Literatur sowie der österreichischen Kultur eingeräumt ist, verpflichtet sich die österreichische Regierung dem Unterrichte der französischen Sprache und Kultur in den Lehrplänen sämtlicher Stufen einen besonderen Platz zuzusichern, derart, daß dieser Unterricht auf keinen Fall hinter dem einer anderen lebenden Sprache zurücksteht.