BGBl. Nr. 25/1947
25. Bundesverfassungsgesetz: Nationalsozialistengesetz.
Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 6neu
Paragraph 6,
Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in Wien und anderen großen Städten nach Bezirken, Gassen, beziehungsweise nach Hausnummern anzulegen. Sie sind öffentlich aufzulegen. Jedermann kann davon Abschriften herstellen.