BGBl. Nr. 103/1948
103. Verordnung: Verwendung von zinkhältigem Kautschuk im Lebensmittelverkehr.
Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz sowie für Handel und Wiederaufbau vom 30. April 1948, betreffend die Verwendung von zinkhältigem Kautschuk im Lebensmittelverkehr.
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