BGBl. Nr. 104/1948
104. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. April 1948 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen
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Art. 1neu
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