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BGBl. Nr. 109/1948

kundgemacht 28.06.1948 RIS↗Parlament↗
109. Bundesgesetz: Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948.
Bundesgesetz vom 22. April 1948 über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948).
Kundmachung BGBl. Nr. 109/1948× zu Sechste Gerichtsentlastungsnovelle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle 12 § 0↗RIS↗
Art. 11 § 1aufgehoben
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.1948 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948 Art. 11 § 1↗RIS↗

Artikel römisch elf.

Für Beträge, für deren Eingang das Gericht von Ants wegen zu sorgen hat (Gebühren, Geldstrafen, Ersätze u. dgl.), gelten die nachstehenden Vorschriften (Gerichtliches Einhebungsgesetz).

Paragraph eins,

Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

  1. Ziffer eins
    Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge;
  2. Ziffer 2
    die für einbringlich erkannten Kosten des Strafverfahrens;
  3. Ziffer 3
    in bürgerlichen Rechtssachen:
    1. Litera a
      die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
    2. Litera b
      Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche sowie der Übersetzungskanzlei des Bundesministeriums für Justiz,
    3. Litera c
      alle für Parteien aus den Amtsgeldern vorschußweise berichtigten Kosten,
    4. Litera d
      Einschaltungskosten,
    5. Litera e
      Kosten der gerichtlichen Verwahrung im Exekutionsverfahren, Kosten der Beförderung in die Versteigerungshalle und der Verwahrung in der Versteigerungshalle,
    6. Litera f
      Verwahrungsgebühren u. dgl.,
    7. Litera g
      Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    8. Litera h
      Ausfertigungsgebühren u. dgl.,
    9. Litera i
      die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze,
    10. Litera j
      Kosten der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,
    11. Litera k
      die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen,
    12. Litera l
      Gebühren der Beisitzer der Grundverkehrs- und der Mietkommissionen.