Absatz 2,Der politischen Vollstreckungsbehörde kommt die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.
BGBl. Nr. 109/1948
109. Bundesgesetz: Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948.
Bundesgesetz vom 22. April 1948 über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 11aufgehoben
Paragraph 11,
In den Vorschriften über die Einbringung der von den politischen Vollstreckungsbehörden vorgeschriebenen Geldleistungen treten, soweit die gerichtlichen Vorschriften über die Einbringung von Gebühren, Strafen und Ersätzen als anwendbar erklärt wurden, die Vorschriften dieses Artikels (Einhebungsgesetz) an ihre Stelle.
- Absatz 3,Im Übrigen bleiben die für die Einbringung der genannten Geldleistungen bestehenden Vorschriften unberührt.