BGBl. Nr. 109/1948
109. Bundesgesetz: Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948.
Bundesgesetz vom 22. April 1948 über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 4aufgehoben
Paragraph 4,
Zur Sicherung des Anspruches auf die im Paragraph eins, angeführten Beträge steht dem Bunde schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.