BGBl. Nr. 109/1948
109. Bundesgesetz: Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948.
Bundesgesetz vom 22. April 1948 über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 6aufgehoben
Paragraph 6,
Bleibt der Zahlungsauftrag erfolglos, so ist der geschuldete Betrag zwangsweite einzubringen (Eintreibung). Zu diesem Zwecke sind in erster Linie Geldbeträge oder nach Paragraph 7, zu verwertende Gegenstände, woran dem Bunde gemäß Paragraph 4, ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zu verwenden; weiters kann die Abnahme von Bargeld oder beweglichen Sachen oder die gerichtliche Zwangsvollstreckung beantragt werden.