Absatz eins,Die Abnahme ist auf Antrag des betreibenden Beamten von dem zum Vollzuge der Exekution zuständigen Gerichte (Paragraph 18, E. O.) zu bewilligen
BGBl. Nr. 109/1948
109. Bundesgesetz: Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948.
Bundesgesetz vom 22. April 1948 über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 7aufgehoben
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Abnahme hat sich auf leicht mitnehmbare und verwertbare Sachen zu beschränken, an denen kein behördliches Pfandrecht begründet ist. Die Sachen sind, erforderlichenfalls nach amtlicher Schätzung, ohne Erlassung eines Ediktes bei der nächsten gerichtlichen Versteigerung auch unter dem Schätzwerte zu verkaufen. Aus dem Erlöse ist der ausstehende Betrag samt den durch die Einbringung verursachten Kosten zu bezahlen, der Rest ist dem Zahlungspflichtigen auszufolgen.
- Absatz 3,Für die Abnahme gelten die Exekutionsbeschränkungen der Exekutionsordnung, soweit nicht für einzelne Fälle besondere Vorschriften aufgestellt sind.