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BGBl. Nr. 109/1948

kundgemacht 28.06.1948 RIS↗Parlament↗
109. Bundesgesetz: Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948.
Bundesgesetz vom 22. April 1948 über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948 — GEG. 1948).
Kundmachung BGBl. Nr. 109/1948× zu Sechste Gerichtsentlastungsnovelle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle 12 § 0↗RIS↗
Art. 11 § 9aufgehoben
in Kraft 31.07.1929 – 31.12.1948 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948 Art. 11 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Gelbstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach Paragraph 220, Z. P. O. oder Paragraph 7, St. P. O. auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.