Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 117/1948

kundgemacht 30.06.1948 RIS↗
117. Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.
Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1948× zu Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 117/1948 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

  1. Absatz eins,Die in den genannten Bahnhöfen im Dienste stehenden Beamten und Angestellten der österreichischen Zollverwaltung, mit Einschluß ihrer Familien, genießen bei ihrer ersten Niederlassung Befreiung von Zoll- und anderen Abgaben für ihre gebrauchten Möbel, Effekten und andern Haushaltsgegenstände, Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen zollpflichtig.
  2. Absatz 2,Die Dienstuniformen des österreichischen Zollpersonals in St. Margrethen und Buchs und ihre persönliche Bewaffnung sind bei der Einfuhr in die Schweiz ebenfalls von jeder Zoll- oder anderen Abgabe befreit, ebenso die Möbel, Werkzeuge, Geräte, Muster, Formulare, Bücher, Materialien für die Untersuchung und Bemusterung der Waren usw., welche die österreichischen Zollämter in St. Margrethen und Buchs zu Dienstzwecken benötigen.
  3. Absatz 3,Die Zoll- und Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf die für die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Zollokale notwendigen Materialien.
  4. Absatz 4,Alle in diesem Artikel aufgeführten Gegenstände sind aber vorher beim schweizerischen Zolldienst anzumelden.
  5. Absatz 5,Die Aus- und Einfuhrverbote, die in der Schweiz bestehen oder von ihr erlassen werden, sind auch für die Dienstsendungen des österreichischen Zollpersonals von einem Staate zum anderen einzuhalten.
  6. Absatz 6,Es herrscht indessen Einverständnis darüber, daß irgendein Verbot, beispielsweise für die Einfuhr von Bürogegenständen (wie Schreibpapier, Register, Kontrollinstrumente usw.), nicht angewendet wird, wenn das betreffende Material für den Dienstbetrieb der österreichischen Zollämter St. Margrethen und Buchs unerläßlich ist.