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BGBl. Nr. 117/1948

kundgemacht 30.06.1948 RIS↗
117. Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.
Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1948× zu Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 117/1948 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Das in den internationalen Bahnhöfen Sankt Margrethen und Buchs im Dienste stehende Zollpersonal unterliegt keinerlei Steuern und Abgaben, von denen die übrigen Bewohner dieser beiden Lokalitäten befreit sind; sie und ihre Familienangehörigen sind ferner von den fremden polizeilichen Gebühren befreit.