BGBl. Nr. 143/1948
143. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes.
Bundesverfassungsgesetz vom 16. Juni 1948, womit die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes abgeändert werden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 122geändertAbs 2 bis Abs 4 · umnummeriert: Abs 5
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(12) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(23) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den sonst erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(34) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Das Gelöbnis auf die Bundesverfassung Er leistet er vor dem Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(45) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.